ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltung der AGB / Vertragsschluss

Für sämtliche Dienstleistungen der Compresso AG (“Compresso”) mit Sitz in Zürich gelten vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Werden nachträglich zusätzliche oder neue Leistungen vereinbart, gilt für alle bisher von Compresso bezogenen Dienstleistungen jeweils die neueste Fassung dieser AGB.

Ein Vertrag über Dienstleistungen von Compresso („Vertrag“) kommt nur auf Grundlage dieser AGB und in dem Zeitpunkt zustande, in dem ein Kunde (“Auftraggeber”) eine Offerte von Compresso durch schriftliche Erklärung annimmt oder die von Compresso erhaltene Auftragsbestätigung nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich wegbedungen und sind nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen mit Compresso, es sei denn, Compresso habe ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Leistungsumfang

Compresso erarbeitet für den Kunden Marketing-Konzepte und setzt diese in die Tat um. Die bevorzugten Werkzeuge sind dabei Events, Promotionen, Public Relations und Online Marketing. Compresso führt die im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen stehenden Vorarbeiten und Abklärungen aus. Compresso ist verantwortlich für Versicherung, Sozialleistungen und Entschädigung der von Compresso eingesetzten Personen.

Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber gibt Compresso jederzeit seine aktuellen Daten, wie Namens- und Adressdaten, bekannt und teilt Änderungen unverzüglich schriftlich mit. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Entscheidungsträger für Compresso jederzeit verfügbar sind.

Dauer und Auflösung des Vertrages

Die Dauer des Vertrages bestimmt sich nach Einzelabrede. Wird eine feste Mindestdauer vereinbart, kann die Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist frühestens auf das
Ende derselben ausgesprochen werden.

Bei unbefristeten Verträgen sowie bei befristeten Verträgen nach Ablauf der Mindestdauer kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart wird.

Jede Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief und unter Wahrung der Kündigungsfrist bei Compresso einzugehen.

Hält der Auftraggeber eine vereinbarte Mindestdauer oder eine Kündigungsfrist nicht ein, schuldet der Auftraggeber Compresso in jedem Fall sämtliche bis zum Auflösungstermin entstandenen Kosten, welche in der Auftragsbestätigung pro rata temporis vereinbart wurden.

Die Rückvergütung eines schon bezahlten Betrages pro rata temporis wird ausgeschlossen. Compresso hat das Recht, zusätzlich zur Bezahlung der entstandenen Kosten Erfüllung zu fordern und/oder weiteren Schaden geltend zu machen. Auch im Falle der Auflösung des Rechtsverhältnisses vor Inanspruchnahme der Leistung schuldet der Auftraggeber Compresso sämtliche bis zum Auflösungstermin entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Löst Compresso den Vertrag auf, weil der Auftraggeber rechts- oder vertragswidrig gehandelt hat, schuldet der Auftraggeber Compresso sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen über die Tätigkeiten und Arbeitstechniken der anderen Partei. Vertrauliche Daten müssen vom Auftraggeber ausdrücklich so gekennzeichnet werden.

Haftung

Compresso schliesst generell die Haftung, soweit gesetzlich möglich, aus. Eine allfällige Haftung von Compresso ist zudem in jedem Fall betragsmässig maximal auf die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung beschränkt. Der Auftraggeber ist zudem in jedem Fall verpflichtet, sämtliche angemessenen Massnahmen zur Schadenabwehr und Minderung unverzüglich zu treffen.

Compresso haftet nicht für indirekte und Folgeschäden sowie für Schäden an Sachen, welche zur Durchführung eines Auftrags benötigt werden und im Eigentum des Auftraggebers stehen, sofern kein grobfahrlässiges Verschulden eines Mitarbeiters von Compresso vorliegt.

Als Schäden werden auch nicht oder ungenügend befriedigte Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher der Beschädigung, Bonusverluste sowie allfällige Selbstbehalte aus einer Haftpflichtversicherung betrachtet.

Substitution und Beizug von Drittparteien

Compresso kann für die Erbringung ihrer Dienstleistungen Drittparteien beiziehen oder einzelne Dienstleistungen auf Drittparteien übertragen (Substitution). Compresso erhebt auf den von Dritten erbrachten Dienstleistungen einen Bearbeitungs- und Überwachungszuschlag. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Compresso die mit den Drittparteien bestehenden Vereinbarungen, Bestellungen, Abrechnungen etc. nicht offen zu legen hat. Die Haftung von Compresso für die Leistungen dieser Drittparteien ist im gesetzlich maximal zulässigen Ausmass wegbedungen bzw. beschränkt. Insbesondere haftet Compresso im Fall der Substitution nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der Drittpartei.

Eingehen von Verträgen mit Dritten

Geht Compresso im Rahmen der Auftragserfüllung in eigenem Namen Verträge mit Dritten ein (z.B. Mietverträge für Event-Locations), so hält der Auftraggeber Compresso für sämtlichen Schaden (Kosten, Aufwendungen etc.) schadlos, der daraus entsteht, dass Compresso gegenüber dem Dritten haftbar wird.

Höhere Gewalt und Zufall

Die Folgen von höherer Gewalt und Zufall trägt ausschliesslich der Auftraggeber. Dazu gehören unter anderem die Nichteinhaltung von Terminen durch Dritte, behördliche Anordnungen, welche die Dienstleistungen von Compresso einschränken oder verhindern, die Verfügbarkeit von Personal, welches nicht von Compresso gestellt wird sowie generell sämtliche Umstände, welche ausserhalb des Macht- und Kontrollbereichs von Compresso liegen.

Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten

Compresso verrechnet ihre Dienstleistungen in Schweizer Franken. Das Wechselkursrisiko trägt der Auftraggeber. Sämtliche von Compresso ausgestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne weiteres fällig und ohne Abzüge zahlbar (Verfalltag). Ab dem Verfalltag sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Für Verzugszinsen ist der am Zahlungsort übliche Zinssatz für bankmässige Kontokorrentkredite an Unternehmen massgebend.

Wechsel oder Checks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto Compresso als Zahlung. Compresso ist zur Annahme von Wechseln oder Checks nicht verpflichtet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation, trägt der Auftraggeber.
Die Verrechnung von Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

 

Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht

Sämtliches geistiges Eigentum, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- und Leistungsschutzrechte an allen vor und während der Vertragszeit entwickelten Projekten, Marketingkonzepten, Unterlagen oder Visuals bleiben sowohl während als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit im ausschliesslichen Eigentum von Compresso.

Wurde ein Übergang genannter Rechte auf den Kunden vereinbart, erfolgt dieser erst nach vollständiger Bezahlung des Preises. Dieses Nutzungsrecht ist auf den Auftraggeber beschränkt. Jede anderweitige Nutzung, insbesondere die ganze oder teilweise Vervielfältigung, jede Veräusserung oder sonstige Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Für den Fall einer vertragswidrigen Nutzung schuldet der Auftraggeber Compresso die Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50’000.00 für jede solche Nutzung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der vertragswidrigen Nutzung nicht dahin. Compresso ist ungeachtet der Bezahlung der Konventionalstrafe jederzeit berechtigt, auf Realerfüllung zu klagen und jede vertragswidrige Nutzung verbieten zu lassen.

 

Beachtung von Drittrechten

Der Auftraggeber sichert zu, dass er die Rechte Dritter, insbesondere Firmen-, Urheber- und Markenrechte beachtet. Er nimmt davon Kenntnis, dass an Bildern, Graphiken, Daten, etc., oder Teilen davon, in der Regel Drittrechte bestehen und bestätigt, dass er die nötigen Nutzungsrechte vorgängig eingeholt hat. Compresso ist nicht verpflichtet, das Bestehen solcher Drittrechte zu prüfen. Der Auftraggeber hält Compresso von sämtlichen Ansprüchen, welche Dritte gegenüber Compresso oder ihren Partnern geltend machen, vollumfänglich schadlos.

Abwerbe- und Konkurrenzverbot

Der Auftraggeber anerkennt, dass die von Compresso eingesetzten Spezialisten oder deren Vermittlung zur Kernkompetenz und zum schützenswerten Geschäftsgeheimnis von Compresso gehören. Die Vertragsparteien verpflichten sich daher gegenseitig, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie während eines Jahres nach Vertragsbeendigung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder direkt noch indirekt Leistungserbringer der anderen Partei einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu beschäftigen bzw. mit ihnen zusammen zu arbeiten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 50’000 pro Vertragsverletzung fällig und zahlbar (Verfalltag).

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

Schriftlichkeitsvorbehalt

Änderungen an dem mit zwischen Compresso und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, unter Einschluss von Änderungen an dieser Bestimmung, sind nur dann gültig, wenn sie in einem schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag vereinbart werden.

Änderungen der AGB

Compresso behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Geänderte AGB werden dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber innert Monatsfrist nicht schriftlich Widerspruch dagegen erhebt. Erhebt der Auftraggeber frist- und formgerecht Widerspruch, hat Compresso das Recht, die bestehende Vereinbarung ohne Beachtung einer Frist durch schriftliche Mitteilung aufzulösen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen Compresso und dem Auftraggeber unterliegt schweizerischem Recht.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen vereinbaren die Parteien Zürich als Gerichtsstand. Für den Auftraggeber gilt dieser Gerichtsstand ausschliesslich. Compresso ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand ins Recht zu fassen.

Zollikon, November 2019

Download der AGB

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